Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 – Wann ist ein Anspruch auf ALG I gegeben

Die Arbeitslosenversicherung ist nicht nur ein Abzug für das eigene Gehalt. Im Fall der Arbeitslosigkeit ist es der wichtigste Schutz gegen die finanzielle Mittellosigkeit. Wer nämlich die Bedingungen erfüllt, kann Arbeitslosengeld 1 beantragen. Im Gegensatz zu Hartz IV ist das Geld nicht mit Auflagen für das eigene Leben verbunden – nur mit der Unterstützung durch die Arbeitsagentur. Vor dem Antrag sollte aber geprüft werden, wie hoch die geschätzte Summe ist.
Wer hat Anspruch
Anspruch auf das Arbeitslosengeld erhält der, der mindestens 12 Monate in den letzten 2 Jahren in der Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, sprich sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Den Anspruch regelt hier die Anwartschaftszeit. Die Höhe und die Dauer der Zahlung durch die Agentur für Arbeit definieren sich dabei an der Dauer der Beschäftigung und der Höhe des Einkommens. Für die Berechnung und einer ersten Einschätzung ist der online Rechner von der Arbeitsagentur ideal.
Regelanwartschaftszeit
- Der Anspruchsteller muss innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gearbeitet haben.
Kurze Anwartschaftszeit
Zeiträume ohne Arbeitsentgelt
Wenn Sie einen Monat lang keinen Arbeitslohn erhalten haben, wird diese Zeit dennoch mitgerechnet. Eingeschränkte Arbeitszeiten wie Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld werden jederzeit anerkannt.
Zweijahresfrist
Diese Rahmenfrist vor Beginn der Arbeitslosenmeldung kann sich verlängern, beispielsweise beim Bezug von Übergangsgeld, bezahlt von einem Rehabilitationsträger für Maßnahmen zur beruflichen Förderung. Der maximale Zeitraum beträgt in solchen Fällen fünf Jahre. In diesem Fall werden auch frühere Beschäftigungszeiten anerkannt.
Zeiten für die Erfüllung der Anwartschaftszeit
- Beschäftigungszeiten als Wehr- oder Zivildienstleistender in einem Versicherungsverhältnis
- Wenn Sie Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld für die med. Rehabilitation, Krankentagegeld oder Krankengeld bezogen haben, wo Versicherungsbeiträge bezahlt wurden.
- Bei einer freiwilligen Weiterversicherung
- Es gelten Zeiten wo Sie ein Kind erzogen haben, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn Sie direkt vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine Entgeltersatzleistung bezogen haben.
- Wenn Sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten haben und direkt vor dem Leistungsbeginn versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bekommen haben.
- Beitragspflichtige Zeiten aus einer Beschäftigung in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der EU bzw. EWR. Grundvoraussetzung ist hier das zuletzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wurde.
Die Anwartschaftszeiten müssen innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der Arbeitslosenmeldung und Arbeitslosigkeit liegen.
Weitere Voraussetzungen
- Eine Arbeitslosigkeit muss gegeben sein (Es darf hier max. eine Tätigkeit von nicht mehr als 15 Stunden die Woche vorliegen (nicht SV Pflichtig).
- Der Arbeitslose muss sich spätestens am 1 Tag, frühstens 3 Monate vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, bei der Agentur für Arbeit persönlich melden.
- Er muss wohlwollend an Programmen für die Arbeitsbeschaffung teilnehmen und bemüht sein die Beschäftigungslosigkeit zu beenden.
(Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Korrektheit!)
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