Ausbildung bei Hartz IV Bezug

Auszubildende und Schüler sind von Hartz IV ausgeschlossen, da sie BAföG-, bzw. BAB-berechtigt sind, unabhängig davon, ob tatsächlich BAföG oder BAB bezogen wird. Auch im Falle einer Überschreitung der im Gesetz festgelegten Altersgrenze beim Bafög, steht dem Antragsteller kein Hartz IV zu, da die Ausbildung generell als BAföG-gefördert gilt, unbeachtet der Tatsache, dass es für den “zu alten” Antragsteller nicht mehr bewilligt wird.
Ausnahmen bei Hartz IV für Schüler und Auszubildende
Schüler und Auszubildende haben Anspruch auf Hartz IV, wenn (A) der Antragsteller nicht BAföG-berechtigt ist, weil die Ausbildung nicht die volle Arbeitskraft in Anspruch nimmt; wenn (B) der Antragsteller die Grundvoraussetzungen für eine BAföG-Berechtigung beim Besuch einer allgemein bildenden weiterführenden Schule oder eine BAB-Bewilligung als Auszubildender nicht erfüllt; wenn (C) der Antragsteller eine Berufsfachschule oder Fachschulklasse besucht, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt und wenn seine BAföG-Bewilligung bei 192 Euro liegt; wenn (D) der Antragsteller an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnimmt, bei den Eltern wohnt und eine BAB-Bewilligung von 192 Euro hat; wenn (E) der Antragsteller sein Studium aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft für mehr als drei Monate unterbrechen musste und deshalb sein BAföG verlor.
Hartz IV und Fernstudium
Fortbildung gehört auch für Hartz IV Empfänger zu den Grundrechten und ein Teilzeit-Fernstudium wird von der Arbeitsagentur unterstützt. Ein Teilzeit-Fernstudium ermöglicht es dem Antragsteller, dem Arbeitsmarkt völlig zur Verfügung zu stehen. Ein Vollzeit-Fernstudium würde dies nicht erlauben und wird deshalb nicht unterstützt. Dank der Möglichkeit zu Fernstudien ist es für jeden Hartz IV – Empfänger realistisch, in seinem Lebenslauf nicht Hartz IV angeben zu müssen, sondern die Ausbildung an einer anerkannten Bildungseinrichtung.
Erhalt von Bildungsgutscheinen
Um einen Bildungsgutschein für ein Fernstudium zu erhalten, muss der Antragsteller gemeinsam mit seinem Leistungsträger Berufsziele festlegen, die im Bildungsgutschein festgehalten werden. Es steht dem Antragsteller dann zu, eine passende Bildungseinrichtung zu finden. Die Zusage für die Kurse muss innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung des Bildungsgutscheins erfolgen.
(Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Kein Anspruch auf Vollständigkeit!)
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