Die Bedarfsgemeinschaft ALG II

© Coloures-Pic - Fotolia.com
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Grundsätzlich gehören zur Bedarfsgemeinschaft beim ALG II die Familienmitglieder und Partner, die gemeinsam in einer Wohnung leben. Es gibt allerdings auch Menschen, die zusammen wohnen, jedoch weder Partner sind noch einer Familie angehören. Dazu gehört zum Beispiel die klassische Wohngemeinschaft, in der eine Wohnung gemeinsam bewohnt und finanziert wird. Sie könnte dann als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden, wenn es gemeinsame Kinder gibt oder von gegenseitiger, finanzieller Unterstützung ausgegangen werden muss. Gerade in diesem Bereich des ALG II kommt es immer häufiger zu Klagen gegen die Arbeitsagenturen, wenn von Bedarfsgemeinschaften ausgegangen wird, die nach Ansicht der Antragsteller und deren Mitbewohner gar nicht bestehen.

Die Berechnung des Bedarfs

Es wird eine Berechnung vorgenommen, was allen Mitgliedern einer klar existierenden oder angenommenen Bedarfsgemeinschaft an finanzieller Hilfe monatlich zusteht. Dabei werden eventuelle Einkommen, unter Abzug eines bestimmten Freibetrags für berufliche Aufwendungen, auf den Gesamtbedarf angerechnet. Auch die Höhe der zu zahlenden Miete ist ein Faktor des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft. Dieser richtet sich auch nach dem Alter der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Sowohl Schwangerschaft wie auch krankheitsbedingte Diät kann sich auf die Höhe der zu zahlenden Leistungen auswirken, da dann ein sogenannter Mehrbedarf entsteht.

Die Mitwirkungspflicht der Bedarfsgemeinschaft

Grundsätzlich müssen alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie keine Schulkinder mehr sind, zum Unterhalt der Gemeinschaft beitragen. Sie müssen ganz klar den Willen zeigen, sich eine Arbeit zu suchen oder durch Aus- und Weiterbildung einen Weg aus dem Arbeitslosengeld II zu finden. Bei Zuwiderhandlung drohen Sanktionen in Form von prozentualen Abzügen der Leistungen. Zu diesen Pflichten der Bedarfsgemeinschaft gehört das Wahrnehmen von Terminen bei der Arbeitsagentur selbst, aber auch das Bewerben um einen Arbeitsplatz.

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