Sperrfrist bzw. Sperrzeit beim ALG I

Wer auf Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit, genannt „ALG I“, angewiesen ist, hat es nicht leicht. Es gibt zahlreiche Fallstricke, die sich in der Kürzung der finanziellen Leistungen durch die Agentur für Arbeit auf den Betroffenen auswirken können.

Der nachfolgende Artikel erklärt, welche Aspekte es zu beachten gilt, damit es möglichst für den von Arbeitslosigkeit bedrohten oder betroffenen nicht zu Sanktionen in Form von Sperrzeiten oder Sperrfristen beim ALG I kommt.

Was sind Sperrzeiten?
Grundsätzlich ist die Agentur für Arbeit berechtigt, unter bestimmten Bedingungen so genannte Sperrzeiten zu verhängen. Die gesetzliche Regelungen für die Verhängung von Sperrzeiten finden sich im Sozialgesetzbuch, und zwar dort im Dritten Buch im § 144. Sperrzeit bedeutet, dass der grundsätzlich Anspruchsberechtigte während einer bestimmten Zeitdauer keine Leistungen erhält. Dieser Zeitraum kann von einer Woche (Minimum) bis zu zwölf Wochen betragen. Während des Zeitraums einer Sperrfrist entfällt aber nicht nur die Zahlung von Leistungen durch die Agentur für Arbeit nach dem ALG I, sondern auch der Anspruchszeitraum des Berechtigten wird um die Zeiten der Sperrzeiten verkürzt.

Ein Beispiel: Wenn der Bezieher von ALG I grundsätzlich Anspruch auf den Bezug von ALG I für zwölf Monate hat, aber den Verlust seines Arbeitsplatzes durch Eigenkündigung selbst herbeiführt, rechtfertigt dies eine Kürzung des Bezugszeitraumes um drei Monate. Der Anspruchsberechtigte hat also nur noch einen Anspruch für neun Monate. Überdies können Sperrzeiten erhebliche Folgen für die Zahlung der ansonsten durch die Agentur für Arbeit gezahlten Beiträge an Versicherungen und Krankenkasse haben.

Sperrzeiten können sich addieren
Achtung: Falls während einer Sperrzeit neue Tatsachen hinzukommen, die für sich genommen ebenfalls eine Sperrzeit rechtfertigen, können diese an die bestehende Sperrfrist angehängt werden. Die Gesamtsperrdauer kann also durchaus auch länger sein als zwölf Wochen.

Der Grund ist entscheidend
Die Dauer der Sperrzeit ist wesentlich von deren Grund abhängig: die eigenständige Aufgabe eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses wird dabei am schwersten geahndet, wie die nachfolgende Übersicht zeigt:

Die Arbeitsaufgabe durch Eigenkündigung sowie Arbeitsaufgabe durch eigenverschuldete, also vorsätzlich herbeigeführte Kündigung führen zu regelmäßigen einer Sperrzeit von zwölf Wochen. In beiden Fällen kann die Dauer der Sanktion auf drei oder sechs Wochen herabgesetzt werden (SGB III, § 144 Abs. 3).

Das Angebot einer zumutbaren Arbeit, die Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme oder der Abbruch einer solchen kann stufenweise geahndet werden: beim ersten Verstoß beträgt die Dauer der Sperrzeit drei Wochen, beim zweiten Verstoß sechs Wochen und beim dritten Verstoß schließlich die Maximaldauer von zwölf Wochen für einen Einzelverstoß (SGB III, § 144 Abs. 4).

Bei sogenannten „unzureichenden Eigenbemühungen“, d.h. dem vollständigen Unterlassen von Versuchen, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, beträgt die Sperrfrist zwei Wochen (SGB III, § 144 Abs. 5).

Falls der Arbeitsuchende es versäumt, sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit zu melden, oder wenn die Arbeitsuchendmeldung verspätet bei der Agentur für Arbeit eingeht, beträgt die Sperrdauer jeweils eine Woche (SGB III, § 144 Abs. 6).

Vorsicht bei Aufhebungsverträgen
Aufhebungsverträge, auch Auflösungsverträge genannt, werden von der Agentur für Arbeit ebenso behandelt und mit einer Sperrdauer von immerhin zwölf Wochen belegt, wie wenn der Arbeitnehmer selbst aus eigenem Antrieb gekündigt hätte. Man sollte sich also gut überlegen, ob die (hoffentlich) mit einer Auflösung des Arbeitsvertrages verbundene Zahlung einer Abfindungssumme das dem Antragsteller zwangsläufig entgehende ALG I bei weitem überwiegt. Wenn der Arbeitnehmer also die Alternative zwischen einem nur dotierten Aufhebungsvertrag und einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber(!) hat, sollte er in Bezug auf die drohende Sperrzeit stets die ordentliche Kündigung wählen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert