Welche Rechte haben Berufstätige, wenn das Kind krank ist?

Arbeit und Familie in Einklang zu bringen ist manchmal gar nicht so einfach. Insbesondere wenn das Kind krank ist, machen sich berufstätige Eltern häufig Sorgen um ihren Arbeitsplatz. Es gibt jedoch einige wichtige Rechte rund um dieses Thema, die Arbeitnehmer mit jüngerem Anhang kennen sollten.
Kinderkrankengeld nach dem Sozialgesetzbuch
Wenn Kinder krank sind, benötigen sie besondere Aufmerksamkeit, um wieder gesund zu werden. Daher bleibt in der Regel einer der Elternteile zu Hause, um für die schnelle Gesundung des Sprösslings zu sorgen. Die normale Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gilt für berufstätige Eltern jedoch nicht im Krankheitsfall des Kindes – dafür gibt es das Kinderkrankengeld. Nötig ist dafür eine ärztliche Bescheinigung des Kinderarztes, dass aufgrund der Erkrankung häusliche Pflege und Versorgung nötig ist. Der Arbeitgeber sollte darüber schnellstmöglich informiert werden, um sich auf den Ausfall einstellen zu können. Diese Freistellung bei vollem Lohnausgleich darf etwa fünf Arbeitstage am Stück betragen. Möglich sind auch spezielle Vorschriften dazu im jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag.
Im Sozialgesetzbuch ist geregelt, dass die Freistellung wegen Krankheit eines Kindes insgesamt 10 Tage pro Jahr und Kind betragen darf. Bei Alleinerziehenden gelten 20 Tage, da sie sich diese Aufgabe nicht teilen können. Sind mehrere Kinder vorhanden, so liegt die Gesamtgrenze bei 25 Tagen jährlich (Alleinerziehende: 50 Tage).
Alternativen sind Kinderpflege-Krankengeld und Urlaub
Sofern es keine sonstigen vertraglichen Vorschriften gibt oder eine Freistellung nach § 616 BGB im Arbeitsvertrag sogar ausgeschlossen wurde, gibt es alternativ die Möglichkeit des Eintritts der jeweiligen Krankenkasse. Dazu wird bei der zuständigen Kasse ein Antrag auf Kinderkrankengeld gestellt. Bei den gesetzlichen Kassen gilt ein maximaler Anspruch auf Kinderkrankengeld für 10 Tage, und das jährlich pro Kind. Das Kinderpflege-Krankengeld beträgt 70 Prozent vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Zu beachten sind dabei jedoch die erforderlichen Voraussetzungen. Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und es muss ein ärztliches Attest vorliegen. Die Möglichkeiten des Kinderpflege-Krankengeldes und des Freistellungsanspruchs durch den Arbeitgeber dürfen jährlich miteinander kombiniert werden, sofern im Krankheitsfall niemand anders das Kind betreuen kann. Ist das Kind/die Kinder jedoch öfter krank als die maximal erlaubten Tage, muss für deren Pflege und Betreuung entweder bezahlter oder unbezahlter Urlaub genommen werden.
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